Rechtsprechung
   AG Hamburg-St. Georg, 29.09.2022 - 980b C 16/22 WEG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,40331
AG Hamburg-St. Georg, 29.09.2022 - 980b C 16/22 WEG (https://dejure.org/2022,40331)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 29.09.2022 - 980b C 16/22 WEG (https://dejure.org/2022,40331)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 29. September 2022 - 980b C 16/22 WEG (https://dejure.org/2022,40331)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,40331) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • mietrechtsiegen.de

    WEG-Beschlüsse - zu kurze Ladungsfristen führen zur Nichtigkeit

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einstweilige Verfügung gegen die vorzeitige Umsetzung eines angefochtenen Beschlusses; 33 23, 24, 44 WEG; 935 ff ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zu kurze Ladungsfristen führen zur Nichtigkeit!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stopp der Vollziehung nichtiger Beschlüsse (IMR 2023, 161)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 30.06.2022 - C-14/22

    QC/ Kommission

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 29.09.2022 - 980b C 16/22
    Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.07.2022 hat die Verfügungsklägerin eine Anfechtungsklage gegen die auf der Versammlung vom 24.06.2022 gefassten Beschlüsse bei Gericht eingereicht; die Sache ist unter dem Az. 980a C 14/22 WEG (im Folgenden: Hauptsache) anhängig.

    bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschlussanfechtung in der Sache 980b C 14/22 WEG in Auftrag zu geben und ausführen zu lassen.

    In der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2022 haben die Parteien den hiesigen Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten erklärt hatte, dass die Beklagte bis zu einem rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zum Az. 980a C 14/22 WEG aus den am 24.06.2022 zu TOP 4.1 und TOP 4.4 gefassten Beschlüssen keine Rechte herleiten bzw. diese Beschlüsse nicht vollziehen werde.

  • AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 27/21

    Gültigkeit mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 29.09.2022 - 980b C 16/22
    Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 27.05.2022, der (Verfügungs-)Beklagten zugestellt am 24.06.2022, hat das Gericht auf Anfechtung der (Verfügungs-)Klägerin hin in der Sache 980b C 27/21 WEG u.a. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 04.08.2021 zu TOP 4.6 (Installation eines Gaskaminofens im Sondereigentum Nr. 4) und zu TOP 4.10 (Beschlussfassung über Abriss einer Einzelgarage und Neuerrichtung) für ungültig erklärt.

    Diese habe sich im Streitfall daraus ergeben, dass das Urteil vom 27.05.2022 in der Sache 980b C 27/21 WEG gedroht habe rechtskräftig zu werden; so sei eine vorzeitige Beschlussfassung vor Eintritt der Rechtskraft möglich gewesen.

    Auch der Umstand, dass - wie die Beklagte geltend gemacht hat - der Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 27.05.2022 in der Sache 980b C 27/21 WEG " drohte ", führt nicht zur objektiven Annahme einer besonderen Dringlichkeit.

  • LG Frankfurt/Main, 01.10.2020 - 13 T 64/20

    Aussetzen von Beschlüssen per einstweiliger Verfügung?

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 29.09.2022 - 980b C 16/22
    Bei der Abwägung sind insoweit auch grundrechtliche Erwägungen anzustellen, so dass eine Aussetzung erforderlich ist, wenn andererseits verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Eigentümer (Art. 14 GG) beeinträchtigt sind und eine Rückgängigmachung nicht oder kaum möglich ist (vgl. LG Frankfurt/Main, ZWE 2021, 50, Rn. 9 = ZMR 2021, 59 zur " evidenten Nichtigkeit " mangels Beschlusskompetenz).

    Diese Regelung gilt nach ihrem Wortlaut zwar lediglich für " Beschlussklagen " i.S.v. § 44 Abs. 1 WEG, ist nach ihrem Sinn und Zweck aber entsprechend auf Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die den Vollzug eines gefassten Beschlusses verhindern sollen, anzuwenden (so etwa LG Frankfurt/Main, ZWE 2021, 50, 51, Rn. 13 = ZMR 2021, 59 zu § 49a GKG a.F., wenn auch ohne Begründung).

  • BGH, 10.12.2010 - V ZR 60/10

    Wohnungseigentum: Ausschluss von der Wohnungseigentümerversammlung bei Verzug mit

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 29.09.2022 - 980b C 16/22
    Die dadurch bedingte Verletzung des Mitwirkungs- und Teilnahmerechts der Verfügungsklägerin, das zum Kernbereich ihrer elementaren Mitgliedschaftsrechte gehört (vgl. BGH, ZWE 2011, 122, 123 = ZMR 2011, 397), hat die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge.
  • LG Frankfurt/Main, 15.09.2022 - 13 S 38/21

    Fehlerhafte Ladung führt zu ungültigen Beschlüssen

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 29.09.2022 - 980b C 16/22
    Das kommt bei der gebotenen Gesamtschau einem bewussten und schwerwiegenden Verstoß gegen die elementaren Mitgliedschaftsrechte der Verfügungsklägerin gleich und führt, ohne dass auf die nähere Prüfung der Kausalität dieses Mangels aus formellen Gründen ankommt, zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse (vgl. auch LG Frankfurt/Main, Urt. v. 15.09.2022 - 2-13 S 38/21, IMRRS 2022, 1207 zur Nichtigkeitsfolge wegen formalen Beschlussmängeln).
  • LG München I, 23.11.2016 - 1 T 18932/16

    Einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines Eigentümergemeinschaftsbeschlusses

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 29.09.2022 - 980b C 16/22
    Der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung, die die Wirkung des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG vorläufig außer Kraft setzt und der gegen die Gemeinschaft zu richten ist (vgl. dazu etwa Gericht, B. v. 26.08.2022 - 980b C 19/22 WEG), kommt dann in Betracht, wenn dem Anfechtenden - dessen Klage in der Hauptsache, gemessen an § 45 S. 1 WEG, nicht verfristet sein darf (Hogenschurz, in: MüKoBGB, WEG, 8. Aufl. 2021, § 44, Rn. 41) - bei Abwägung der widerstreitenden Belange unter Würdigung des prinzipiellen Vorrangs der gesetzlichen Wirksamkeitsanordnung ein Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (LG München I, ZWE 2017, 234, 235).
  • AG Hamburg-St. Georg, 26.08.2022 - 980b C 19/22

    Genehmigung zur Aufstellung einer Ladestation

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 29.09.2022 - 980b C 16/22
    Der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung, die die Wirkung des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG vorläufig außer Kraft setzt und der gegen die Gemeinschaft zu richten ist (vgl. dazu etwa Gericht, B. v. 26.08.2022 - 980b C 19/22 WEG), kommt dann in Betracht, wenn dem Anfechtenden - dessen Klage in der Hauptsache, gemessen an § 45 S. 1 WEG, nicht verfristet sein darf (Hogenschurz, in: MüKoBGB, WEG, 8. Aufl. 2021, § 44, Rn. 41) - bei Abwägung der widerstreitenden Belange unter Würdigung des prinzipiellen Vorrangs der gesetzlichen Wirksamkeitsanordnung ein Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (LG München I, ZWE 2017, 234, 235).
  • AG Hamburg-St. Georg, 30.10.2020 - 980b C 20/20
    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 29.09.2022 - 980b C 16/22
    Das erkennende Gericht hat bereits in anderer Sache entschieden, dass ein Beschluss wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wenn sich ein Wohnungseigentümer unter rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung seiner Stellung als Mehrheitseigentümer über eine gerichtliche Entscheidung hinwegsetzen will und die Minderheit zwecks Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes majorisiert (vgl. Urt. v. 30.10.2020 - 980b C 20/20 WEG, ZMR 2021, 155).
  • AG Hamburg-St. Georg, 28.07.2023 - 980b C 23/22

    Verlängerung eines Verwaltervertrages

    Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29.09.2022 - 980b C 16/22 WEG, ZMR 2022, 1009, hat das Gericht der Beklagten nach § 91a ZPO die Kosten im Rahmen eines von der Klägerin initiierten Verfahrens, das den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung des Vollzuges von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 24.06.2022 zum Gegenstand hatte, auferlegt, weil der Antrag zulässig und begründet gewesen wäre: die Verwaltung der Beklagten hatte, unmittelbar nach Verkündung des o.g. Urteils vom 27.05.2022, mit Schreiben vom 15.06.2022 zur Eigentümerversammlung am 24.06.2022 eingeladen und damit die gesetzliche Einberufungsfrist gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 WEG von drei Wochen deutlich unterschritten, ohne dass ein Fall " besonderer Dringlichkeit " vorgelegen hatte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht